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Bundessozialgericht
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Kassel, den 28. April 2005
Presse-Mitteilung Nr. 19/05 (zum Presse-Vorbericht
Nr. 19/05)
Der 6. Senat des
Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 27. April 2005:
1) Die Revision des klagenden Arztes hatte Erfolg. Das BSG hat die
vorinstanzlichen Entscheidungen und den Bescheid des beklagten
Beschwerdeausschusses aufgehoben. Der Beklagte muss neu über die Widersprüche
des Klägers gegen die Regressfestsetzungen des Prüfungsausschusses
entscheiden, soweit er diesen nicht bereits abgeholfen hat.
Die Arzneikostenregresse sind insoweit nicht zu beanstanden, als der Beklagte
die auf elektronischem Weg übermittelten Verordnungskosten des Klägers der
Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Grunde gelegt hat; die Vorlage aller
Verordnungsblätter - im Original oder als Printimage - ist nicht
Voraussetzung der Durchführung einer Vergleichsprüfung. Mögliche Fehler bei
der Erfassung der Verordnungskosten des einzelnen Arztes führen nicht dazu,
dass die Prüfgremien von sich aus Zweifel an der Richtigkeit der
übermittelten Daten haben müssten. Kann der von einer Prüfung betroffene Arzt
im Verwaltungsverfahren durch Vorlage eigener Unterlagen jedoch plausibel
machen, dass die ihm elektronisch zugeordneten Verordnungskosten fehlerhaft
sind, müssen die Prüfgremien dem nachgehen und auf die Kassen einwirken, die
Verordnungsblätter möglichst vollständig vorzulegen. Bei dem
Arzneikostenregress handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen
Schadensersatzanspruch. Er ist nur begründet, wenn zur Überzeugung der
Prüfgremien feststeht, dass der betroffene Arzt jedenfalls einen Schaden in
der zu Grunde gelegten Höhe verursacht hat, also Arzneimittel in einen
bestimmten Umfang verordnet hat, der sich nach Durchführung der Prüfung nach
Durchschnittswerten als unwirtschaftlich erweist. Erfolgt die Vorlage von
Verordnungsblättern nicht, muss die damit verbundene Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten
des Arztes gegen einen Arzneikostenregress durch einen Abschlag von der als
Ergebnis einer statistischen Vergleichsprüfung festgesetzten Regresssumme
berücksichtigt werden.
SG Frankfurt - S 27 KA 662/01 -
Hessisches LSG - L 7 KA 44/02 - - B 6 KA 1/04 R -
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